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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: 12 U 658/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 416 | |
ZPO § 419 | |
ZPO § 440 Abs. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 12 U 658/05
Verkündet am 10.07.2006,
in dem Rechtsstreit,
wegen eines Anspruches aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dierkes, die Richter am Oberlandesgericht Weller und Dr. Eschelbach auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. April 2005 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus zwei "Schuldscheinen", die vom 30. Juni 1997 und vom 10. Mai 1998 datieren und über Beträge von 27.860 DM sowie 10.620 DM nebst Zinsen lauten. Diese Forderungen werden auch in einem schriftlichen Abtretungsvertrag vom 10. Juni 1998 erwähnt, in dem der Beklagte seine ihm gegen die E... L... Transport und Tiefbau GmbH zustehenden Forderungen in Höhe der durch die Schuldscheine bestehenden Hauptforderungen an den Kläger abtrat. Die Abtretung war aber jedenfalls materiellrechtlich wegen fehlender Konkretisierung der abgetretenen Forderungen unwirksam (AG Hadamar Urt. vom 15. Januar 1999 - 3 C 541/98).
Der Kläger hat behauptet, beide Schuldscheine und den Abtretungsvertrag habe die Ehefrau des Beklagten, M... L..., am 10. Juni 1998 bei einem Familientreffen mit einem Personalcomputer geschrieben. Die Neuanfertigung der Schuldscheinurkunden mit dem bisherigen Inhalt sei an jenem Tage erfolgt, weil die vorherigen Exemplare, die vom Beklagten selbst angefertigt worden seien, zu viele Schreibfehler aufgewiesen hätten. Den Schuldanerkenntnissen habe zu Grunde gelegen, dass er, der Kläger, den Beklagten aufgrund der familiären Verbundenheit zuvor finanziell unterstützt habe. Daraus seien Darlehensforderungen in Höhe der in den Schuldscheinen genannten Beträge entstanden. Die Anfertigung und die Unterzeichnung der Schuldscheinurkunden seien anlässlich eines Familientreffens erfolgt.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.674,51 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe die Urkunden nie unterzeichnet; am 10. Juni 1998 habe er sich in Portugal aufgehalten. Wenn die Unterschriften unter den Schuldscheinen von ihm stammten, so müsse der Kläger seine Blankounterschriften absprachewidrig ausgenutzt haben. Die Blankounterschriften habe er dem Kläger auf dessen Anregung überlassen, damit dieser für ihn in Portugal Anfragen an Banken, Behörden und Unternehmern wegen des geplanten Kaufs eines Campingplatzes besser durchführen könne.
Das Landgericht hat ein graphologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Zeugen E... L... senior, S... R..., C... S..., J.-.. S..., V... S... und M... L... vernommen. Sodann hat es durch Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer vom 18. April 2005 der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Das Landgericht hat ausgeführt, das graphologische Gutachten habe die Echtheit der Unterschriften des Beklagten unter den Schuldscheinen ergeben; deshalb streite die Vermutung der Richtigkeit gemäß § 440 Abs. 2 ZPO für den Kläger. Auch äußere Mängel der Urkunden im Sinne von § 419 ZPO lägen nicht vor. Den Beweis einer Urkundenfälschung habe der Beklagte nicht erbracht. Die Aussagen der Zeugen E... L..., J.-.. S..., V... S... und S... R... seien für die Beweisfrage der Blankettfälschung oder Echtheit der Urkunden unergiebig. Die Zeuginnen C... S... und M... L... hätten dagegen zu dem Kerngeschehen ausgesagt, aber gegensätzliche Angaben gemacht, ohne dass feststellbar sei, welche dieser Aussagen zutreffend und welche falsch sei. Generelle Glaubwürdigkeitsbedenken, die sich daraus ergäben, dass die Zeugin S... die Lebensgefährtin des Klägers und die Zeugin L... die Ehefrau des Beklagten sind, seien gleich zu gewichten. Für den Vortrag des Klägers falle als Zusatzindiz ins Gewicht, dass der vom Beklagten unterzeichnete Abtretungsvertrag die Schuldscheine erwähne und der Beklagte die Unterzeichnung dieses Abtretungsvertrages nicht substanziiert bestritten habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten. Er verfolgt mit dem Rechtsmittel das Ziel der Klageabweisung weiter. Er verweist auf die Anordnung des Textes auf den Blättern der Schriftstücke, die alle am 10. Juni 1998 von seiner Ehefrau angefertigt worden sein sollen; danach liege ein unterschiedlicher Blatteinzug vor, der bei den Schuldscheinen nur dadurch zu erklären sei, dass der Text nachträglich "passend" zu den vorher vorhanden gewesenen Unterschriften erstellt worden sei. Ferner seien variierende Schrifttypen und die fehlende Silbentrennung im Blocksatz festzustellen, die bei seiner Ehefrau als ausgebildeter Notargehilfin und Bürokraft als Urheberin der Urkundentexte nicht zu erwarten gewesen wäre. Der maschinenschriftliche Namenszug "E... E... L..." passe auch nicht zu seiner üblichen Namensnennung, die - wie es auch in allen Unterschriftenproben erkennbar sei - den zweiten Vornamen nicht erwähne. Ungewöhnlich sei schließlich schon der behauptete Vorgang einer Neuanfertigung vorhandener Schuldscheine am selben Tage mit gleich lautendem Text, aber verschiedenen Angaben zu Datum und Unterschriftsort, zumal in dem angeblich gleichzeitig angefertigten Abtretungsvertrag wiederum ein anderer Unterschriftsort genannt sei. Die Neuanfertigung der Schuldscheine wegen orthographischer Mängel sei nicht plausibel. Der Kläger habe auch einen im Verfahren 4 C 958/99 des Amtsgerichts L... im Streit befindlichen Mietvertrag nachträglich unbefugt um weitere Passagen ergänzt. In jenem Verfahren hätten ferner zwei gefälschte Zahlungsquittungen eine Rolle gespielt. Das deute auf eine Neigung des Klägers zum Gebrauchmachen von Falschurkunden hin. Der Kläger sei schließlich vom Landgericht L... durch Urteil vom 25. September 2001 - 3 Js 2978.7/99 - unter anderem wegen eines Urkundendelikts bestraft worden. Gegen ihn sei zudem vergeblich die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Daher sei auszuschließen, dass der Kläger ihm die in den Schuldscheinen genannten Geldsummen zur Verfügung gestellt habe. Der Geldbetrag, der in der Urkunde vom 30. Juni 1997 genannt wird, sei von ihm gegenüber seiner Schwester geschuldet gewesen und durch Barzahlung nach Geldabhebung vom Konto seiner Ehefrau an die Rechtsanwälte seiner Schwester am 19. Mai 1998 beglichen worden.
Der Kläger tritt der Berufung des Beklagten entgegen und hält das Vorbringen des Beklagten für verspätet. Die Hinweise des Beklagten auf Formatierungsauffälligkeiten der Schuldscheine seien ohne Aussagekraft. Es treffe auch nicht zu, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen sei, Darlehen in Höhe der in den Schuldscheinen genannten Beträge zu gewähren. Dem Schuldschein vom 10. Mai 1998 liege die Gewährung verschiedener Einzeldarlehen zu Grunde, so dass der Einwand des Beklagten fehl gehe, der genannte Betrag habe eine Verbindlichkeit gegenüber der Schwester des Beklagten betroffen. Auch die weiteren Einwände reichten nicht aus, um die Beweiskraft der Urkunden zu erschüttern. Das Landgericht habe die Beweislastverteilung richtig bewertet.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens verweist der Senat auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze. Wegen der Feststellungen des Landgerichts nimmt er gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Klage ist abzuweisen. Konkrete Darlehensforderungen sind nicht Gegenstand der Klage. Abstrakte Schuldanerkenntnisse des Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe der Klageforderung sind nicht bewiesen. Der Senat geht vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände sogar davon aus, dass die "Schuldscheine" gefälscht worden sind.
Das Landgericht hat angenommen, dass die Schuldscheinurkunden keine äußeren Mängel im Sinne von § 419 ZPO aufwiesen und daher die Beweiswirkung nach § 440 Abs. 2 ZPO entfalten. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken, die vom Beklagten ohne Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO schon deshalb angemeldet werden können, weil sie sich auf die Beweiswürdigung des Landgerichts beziehen.
Eine besondere Beweiskraft gemäß § 440 Abs. 2 ZPO kommt bei Privaturkunden, die nicht anerkannt sind, nur echten Urkunden zu. Echt ist nur eine Urkunde, deren Aussteller die in ihr enthaltene Erklärung tatsächlich abgegeben hat. Die Vermutung der Echtheit für die über der Unterschrift stehende schriftliche Erklärung gilt freilich auch bei Urkunden, die in berechtigter Weise mit Hilfe von Blanko-Unterschriften angefertigt wurden. Auch in diesem Fall hat der Unterzeichner die Vermutungswirkung des § 440 Abs. 2 ZPO durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) zu widerlegen (vgl. BGH NJW 1986, 3086, 3087). Die bloße Erschütterung der gesetzlichen Vermutung durch den Beweis ihrer möglichen Unrichtigkeit genügt nicht (vgl. BGH MDR 1959, 114; OLG Düsseldorf OLG-Report Düsseldorf 1998, 194 f.). Andererseits hat eine Privaturkunde dann keine Beweiskraft im Sinne von § 440 Abs. 2 ZPO, wenn eine Fälschung durch nachträgliches Einrücken des Urkundentextes in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1966, 1657, 1658; 1980, 893; NJW RR 1987, 1151; OLG Düsseldorf OLG-Report Düsseldorf 1998, 194 f.). Auch § 416 ZPO greift erst ein, wenn die bestrittene Echtheit des Urkundentextes feststeht (vgl. BGHZ 104, 172, 175). Inwieweit äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht gemäß § 419 ZPO nach seiner freien Überzeugung (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 1509 f.). Feste Beweisregeln zur Frage der Echtheit einer mit äußeren Mängeln behafteten Urkunde bestehen nämlich nicht (vgl. BGH NJW 1980, 893; OLG München OLG-Report München 1999, 259, 260). Die Anwendbarkeit von § 419 ZPO hängt nicht von dem Vorhandensein bestimmter Arten von äußeren Mängeln, wie Beschädigungen der Urkunde oder Auffälligkeiten im Schriftbild, ab, die das Landgericht hier offenbar vermisst hat. Auch eine von Änderungen und Beschädigungen freie Urkunde kann äußerliche Mängel aufweisen, die ihren Beweiswert beeinträchtigen. Als Hinweis auf eine Verfälschung ist in der Rechtsprechung insbesondere der Fall anerkannt, dass der über der Unterschrift stehende Text in ungewöhnlicher Form gestaucht wirkt. Für einen Verfälscher stellt sich nämlich im Fall der Blankettfälschung im Gegensatz zur undolosen Herstellung einer Urkunde die besondere Aufgabe, den von ihm hinzugefügten Inhalt entgegen der ursprünglichen Konzeption der Urkunde noch über der Unterschrift unterzubringen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 1509 f.). Ferner kann ein auffälliges Schriftbild oder eine sonst ungewöhnliche Anordnung der schriftlichen Erklärung auf dem Papier einen äußeren Mängel der Urkunde im Sinne von § 419 ZPO darstellen (vgl. BGH JR 1980, 376 f. mit Anm. Olzen). Nach diesem Maßstab sind hier äußere Mängel der Schuldscheinurkunden vorhanden, die sich teils aus beiden Urkunden jeweils für sich genommen, teils aber auch aus einem Vergleich der drei angeblich am selben Tag von derselben Person geschriebenen Urkunden ergeben.
Äußere Mängel der Urkunden folgen hier vor allem aus dem Vergleich der Seitenformatierung der drei angeblich am 10. Juni 1998 von der - dies bestreitenden - Ehefrau des Beklagten angefertigten Urkunden. Die Urkunden sollen nach dem Klägervortrag am selben Tag auf einem Personalcomputer angefertigt worden sein. Dann aber ist es nicht ohne weiteres erklärlich, warum die beiden Schuldscheinurkunden und auch der Text des Abtretungsvertrages (bei gleicher Seitenformatierung des Urkundentextes am jeweils rechten und linken Seitenrand) jeweils unterschiedliche Abstände zum oberen Seitenrand aufweisen. Ebenso ist es nicht ohne weiteres zu erklären, warum bei dem behaupteten Schreibvorgang durch dieselbe Person die Überschriftenzeilen der drei Urkunden vom sonstigen Text sowie vom oberen Blattrand jeweils verschiedene Abstände aufweisen. Hinzu kommt, dass jeweils eine unterschiedliche Gestaltung der Überschriftenzeile vorhanden ist (gesperrt und unterstrichen ohne Fettdruck, gesperrt und unterstrichen mit Fettdruck, unterstrichen mit Fettdruck ohne Sperrung), die bei einer Anfertigung von drei Urkunden durch dieselbe Schreibkraft am gleichen Tage kaum zu erwarten gewesen wäre. Besondere Beweisbedeutung hat aber mit Blick auf die Möglichkeit der Blankettfälschung die Ausrichtung des Textes am oberen Seitenrand. Insbesondere bei der Schuldscheinurkunde mit Datum vom 30. Juni 1997 ist insoweit der Abstand des Urkundentextes vom oberen Seitenrand besonders gering. Auch der wechselnde Abstand des Urkundentextes vom oberen Seitenrand bei allen Urkunden ist bei einer computergestützten Seitenformatierung jedenfalls ohne einen Einstellungswechsel nicht erklärbar, für den wiederum ein plausibler Grund fehlt. Als Hinweis auf eine Blankettfälschung kommt aber auch die in allen drei Urkunden jeweils unterschiedliche Seitenausrichtung der Unterschriftenzeile gegenüber dem rechten und linken Blattrand hinzu. Auch das deutet darauf hin, dass der maschinell gefertigte Urkundentext passend zur Unterschrift hergestellt wurde. Eine weiteres, wenn gleich für sich genommen schwächeres Indiz ist die Nichtbenutzung der automatischen Silbentrennung trotz Anfertigung der Texte im Blocksatz mit der Folge, dass insbesondere auf der Schuldscheinurkunde mit dem Datum 30. Juni 1997 die ersten beiden Textzeilen besonders große Leerräume zwischen den einzelnen Worten aufweisen, ebenso der zweite Absatz im Text des Abtretungsvertrages. Ein solcher Mangel der Textgestaltung wäre bei einer Anfertigung der Urkunden durch die Ehefrau des Beklagten, die unstreitig als Notariatsangestellte in der Textverarbeitung geübt ist, nicht zu erwarten gewesen.
Daneben fällt als inhaltlicher Aspekt, der freilich entgegen der Annahme des Beklagten kein äußerer Mangel der Urkunden ist, die Bezeichnung des Unterzeichners mit "E... E... L..." oder "E... E... L... jr." in der maschinenschriftlichen Unterschriftenzeile auf. So hat sich der Beklagte nach den Unterschriftenproben und den handschriftlichen Namenszeichen auf den genannten Urkunden nie selbst genannt. Ein plausibler Grund dafür, dass seine Ehefrau zwei davon abweichende Namensnennungen vorgenommen haben soll, ist nicht ersichtlich, auch wenn im Abtretungsvertrag eine Unterscheidung des Namens des Beklagten von demjenigen seines Vaters als Unternehmer gewollt erscheint.
Fällt nach allem die Vermutung der Richtigkeit der Urkundeninhalte weg, so ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu prüfen, ob von echten oder gefälschten Urkunden auszugehen ist. Dabei ist neben den genannten Auffälligkeiten der Gestaltung der Urkunden folgendes zu berücksichtigen:
Schon der behauptete Vorgang der Urkundenersetzung wegen angeblicher orthographischer Mängel der ursprünglichen Schuldscheine, die der Beklagte selbst angefertigt haben soll, wirkt ungewöhnlich. Auf wessen Idee das zurückzuführen sein soll, hat der Kläger, der gegebenenfalls die ursprünglichen Schuldscheine zur Neuanfertigung der Urkunden bei dem "Familientreffen" mitgebracht haben müsste, nicht dargelegt. Dass insbesondere auch die Schuldscheinurkunde vom 30. Juni 1997 nach rund einem Jahr ebenfalls allein wegen orthographischer Mängel ersetzt worden sein soll, leuchtet nicht ohne weiteres ein. Von dem ungewöhnlichen Ereignis der nachträglichen Ersetzung der Schuldscheinurkunden mit dem ursprünglichen Text war auch im Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift vom 11. April 2003 noch nicht die Rede gewesen. Erst im Schriftsatz vom 30. Juni 2003 wurde der markante Vorfall mit der Behauptung, die Ehefrau des Beklagten habe die Schuldscheine bei einem Familientreffen angefertigt, zuerst vage angedeutet, dort aber auch nicht näher erläutert. Im Schriftsatz vom 29. Oktober 2004 wurde dagegen wieder vorgetragen, die Schuldscheine seien am jeweils im Urkundentext angegebenen Tage in der Wohnung des Beklagten in L... von der Ehefrau des Beklagten angefertigt und von diesem unterschrieben worden (Bl. 109 GA). Am 30. Juni 1997 hatte der Beklagte jedoch noch in E... gewohnt, so dass eine Unterzeichnung in L... nicht in dessen Wohnung stattgefunden haben konnte (Bl. 134 GA). Erst mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 (Bl. 139 GA) hat der Kläger - sein gesamtes bisheriges Vorbringen zu diesem Aspekt "berichtigend" - vorgetragen, dass die Schuldscheine ursprünglich von dem Beklagten selbst angefertigt und von diesem unterzeichnet, dann aber am 10. Juni 1998 anlässlich der Anfertigung des Abtretungsvertrages durch dessen Ehefrau wegen Schreibfehlern "mit dem gleichen Wortlaut" neu gefertigt und vom Beklagten erneut unterzeichnet worden seien. Den Verbleib der ursprünglichen Schuldscheine hat der Kläger aber auch dann nicht erläutert. Den genauen Anlass der Mitführung und Ersetzung der anfänglichen Schuldscheinurkunden hat er ebenfalls nicht näher geschildert. Dementsprechend blieb auch die Aussage der von ihm benannten Zeugin S... zu diesen Aspekten detailarm. Der wechselnde Vortrag des Klägers bis hin zu der letzten Variante der Schilderung eines ungewöhnlichen Ablaufs weist auf eine nach und nach konstruierte Geschichte hin. Der Vortrag des Beklagten, er habe sich bis Ende Juli 1998 in Portugal aufgehalten, könne also am 10. Juni 1998 nicht in L... die drei Urkunden unterschrieben haben (Bl. 123 GA), ist vom Kläger auch nicht substanziiert bestritten worden, wofür ihn auch mit Blick auf seinen wechselnden Vortrag zumindest eine sekundäre Darlegungslast trifft.
Der vom Landgericht erhobene Zeugenbeweis ist vor dem Hintergrund der Auffälligkeiten der Urkundengestaltung, des wechselnden Klägervortrags und der Ungewöhnlichkeit des zuletzt dargestellten Geschehens zu bewerten. Durch alle diese Umstände wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Aussage der Zeugin L... gestützt, die angegeben hat, sie habe entgegen der Behauptung des Klägers die Schuldscheine nicht angefertigt. Demgegenüber hat zwar die Zeugin S... angegeben, den vom Kläger dargestellten Vorgang - aus einem Nachbarzimmer heraus - gesehen zu haben. Ihre sonst detailarme Aussage kann aber die durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers aufgrund der genannten äußeren Umstände nicht ausräumen. Die Zeugin S... vermochte auch über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zur Zeit der angeblichen Darlehensvergabe nichts zu sagen. Dabei will der Kläger als Frührentner ungeachtet seiner eigenen Verstrickung in Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger dem Beklagten aus verwandtschaftlicher Verbundenheit im Lauf der Zeit Darlehen von insgesamt 38.480 DM gewährt haben. Worin aber genau der Geldbedarf des Beklagten bestanden haben soll, wurde hinsichtlich des größten Teils der Gesamtsumme vom Kläger gar nicht erklärt. Nur hinsichtlich der angeblichen Begleichung von Telefonrechnungen des Beklagten durch ihn, hat sich der Kläger überhaupt näher geäußert. Das von ihm dazu angeführte Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 4. Dezember 2000 - 93 C 4943/00 - 20 - (Bl. 28 ff. GA) besagt aber jedenfalls nichts darüber, weil der Beklagte nicht Partei jenes Verfahrens war und sich das Amtsgericht insoweit nur mit dem Vorbringen des Klägers auseinanderzusetzen hatte. Der Kläger hat nämlich einen Telefondiensteanbieter auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verklagt, weil er mit einer später nicht eingetretenen Bedingung Telefonrechnungen an den Beklagten für diesen beglichen habe. Auch dieser Vorgang lässt sich eher damit erklären, dass der Kläger dort ähnlich wie im Fall des angeblich vom Beklagten unterzeichneten Abtretungsvertrages Sekundärbeweise für angebliche Forderungen gegen den Beklagten schaffen wollte. Jedenfalls fällt es schon für sich genommen als ungewöhnlicher Vorgang auf, dass der Beklagte, der Telefonrechnungen für den Beklagten beglichen haben will, sich deswegen nicht zuerst an den Beklagten gehalten hat, sondern das Telefondienstleistungsunternehmen verklagt hat.
Auch sonst wirkt der Kläger auffällig. Im Strafverfahren 3 Js 2979.7/99 - 4 Ns hat das Landgericht Limburg im Urteil vom 25. September 2001 festgestellt, dass der Kläger im Jahre 1991 vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich rund 2.500 DM beziehe. Im Strafvollstreckungsverfahren (Bl. 45 des Bewährungsheftes 1 BRs 43/03) gab der Kläger dagegen an, dass er "gut 900,-- Euro Rente monatlich" erhalte. Das weckt Zweifel an seiner Fähigkeit zur Ausreichung von Darlehensvaluta in Höhe von 38.480 DM. Die Tatsache, dass die Gläubiger des Klägers Ende der 90er Jahre zur Zwangsvollstreckung schritten, kommt hinzu. Auch gegen ein Motiv des Klägers zur angeblichen Darlehensvergabe in großem Umfang an den Beklagten bestehen erhebliche Bedenken. Der Kläger wird im genannten Strafurteil des sachverständig beratenen Landgerichts Limburg dahin beschrieben, dass es sich um eine narzisstische Persönlichkeit mit neurotischer Struktur handele. Dieser Befund wird durch ein Schreiben des Klägers für den Beklagten an die deutsche Niederlassung einer portugiesischen Bank unterstrichen (Bl. 180 GA), in dem sich der gelernte Bauschlosser und Frührentner als "techn. Betriebswirt" bezeichnete und für ein Projekt "mit vorläufig 3,56 Mio. DM Investitionssumme" warb, wobei er mit der Unterschrift "(E... L...) gez. K... M..." auftrat. Das spricht mehr für ein egozentrisch-selbstdarstellerisches Handeln des Klägers als für ein altruistisches Vorgehen, vor dessen Hintergrund auch eine Darlehensgewährung des Klägers an den Beklagten im Gesamtumfang der Klageforderung zu erwarten gewesen wäre. Die Verurteilung des Klägers in anderer Sache wegen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung und Urkundenfälschung (LG Limburg Urt. vom 25. September 2001 - 3 Js 2578.7/99 - 4 Ns) ergibt vielmehr das Bild eines malignen Narzissmus, der sogar in Aggressivität übergehen kann. Nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung musste der Kläger mit Vollstreckungshaftbefehl gesucht werden, während ihn zugleich auch der vorherige Vermieter wegen Unterschlagung von Ausstattungsgegenständen der vormaligen Mietwohnung suchte. Auch vor diesem Hintergrund, erscheint die frühere Vergabe von Darlehen an den Beklagten in einer Gesamthöhe von 38.480 DM unglaubhaft, mag auch der Kläger, wie er mit einem einzelnen Kontoauszug unter Beweis zu stellen versucht, damals zeitweise noch über ein Guthaben verfügt haben.
Die Gesamtschau der Auffälligkeiten der drei im Raum stehenden Urkunden, des ungewöhnlichen Vorgangs, der zu deren Erstellung geführt haben soll, und der sonstigen Sachlage, insbesondere der wirtschaftlichen Hintergründe, ergibt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Zeugenvernehmungen zur sicheren Überzeugung des Senats, dass der Kläger die Schuldscheine mit Hilfe von Blankounterschriften des Beklagten gefälscht hat.
Die Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe den in L... unterzeichneten Abtretungsvertrag vom 10. Juni 1998 nicht substantiiert bestritten, geht demgegenüber fehl. Der Beklagte hat vielmehr behauptet, er habe sich bis Juli 1998 in Portugal aufgehalten. Dann konnte er in L... am 10. Juni 1998 ebenso wenig neue Schuldscheine wie den Antretungsvertrag unterschreiben haben. Dieser Indiztatsache muss hier aber nicht weiter nachgegangen werden, weil die sonstigen Tatsachen und Beweise zur Widerlegung des - zudem teils wechselnden, teils unsubstanziierten - Klägervortrags ausreichen. Dass die Abtretung auch materiellrechtlich gleich aus mehreren Gründen, vor allem aber wegen fehlender Forderungskonkretisierung, unwirksam war (AG Hadamar Urt. vom 15. Januar 1999 - 3 C 541/98), passt schließlich eher in das Bild der vielfältigen Versuche des Klägers, sich ungerechtfertigt zu bereichern und dazu falsche Tatsachen vorzutäuschen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert des Verfahrens beträgt 19.674,51 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung steht die Beweiswürdigung im Einzelfall. Die Rechtssache hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Ende der Entscheidung
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